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   BVerwG, 14.06.1962 - VIII C 181.60   

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https://dejure.org/1962,419
BVerwG, 14.06.1962 - VIII C 181.60 (https://dejure.org/1962,419)
BVerwG, Entscheidung vom 14.06.1962 - VIII C 181.60 (https://dejure.org/1962,419)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juni 1962 - VIII C 181.60 (https://dejure.org/1962,419)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BWGöD §§ 5, 9, 10, 21, 21b

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 14, 246
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 33.59
    Auszug aus BVerwG, 14.06.1962 - VIII C 181.60
    konnte er sich schon im Verwaltungsprozeß auf den sich jetzt aus § 10 Abs. 1 Satz 3 BWGöD ergebenden Ruhegehaltsanspruch beschränken (Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 33.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 21 b BWGöD Nr. 1 = NJW/RzW 1960 S. 44).

    Mit der Begründung, die "Laufbahn" der Hochschullehrer entwickele sich nicht aus der "Laufbahn" der Hochschulassistenten, läßt sich die Ablehnung des Klageanspruchs nicht begründen: Das erkennende Gericht hat schon im Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 33.59 -, a.a.O., dargelegt, daß eine Aufspaltung verschiedener voneinander unabhängiger "Laufbahnen" des öffentlichen Dienstes unvereinbar ist mit dem Begriff der individuellen Dienstlaufbahn der Geschädigten im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD.

    War der Geschädigte schon zur Zeit der Schädigung Angestellter oder Beamter, so konnte ein Anspruch auf Gewährung der Rechtsstellung eines beamteten Hochschullehrers sich schon vorher aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ergeben (vgl. das Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 33.59 -, a.a.O.).

    Nur für die Ansprüche solcher Geschädigter sagt aber Art. VII des Dritten Änderungsgesetzes - wie schon im Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 33.59 - a.a.O., dargelegt wurde -, daß Zahlungen erst ab 1. Januar 1954 zu leisten sind.

  • BVerwG, 07.09.1960 - VIII C 189.59
    Auszug aus BVerwG, 14.06.1962 - VIII C 181.60
    Stand ein Geschädigter noch nicht in einem dauerhaften Dienstverhältnis, so bedarf es daher der Feststellung, daß er ohne Verfolgung im Dienst geblieben wäre und im weiteren Verlauf seiner Dienstlaufbahn eine zur Versorgungsberechtigung führende dauerhafte Anstellung im öffentlichen Dienst gefunden hätte, wenn er nicht verfolgt worden wäre (BVerwG 11, 109).

    Es hat ferner im Sinne der Entscheidung BVerwGE 11, 109 (114) [BVerwG 07.09.1960 - VIII C 189/59] die beruflichen Absichten des Klägers und seine objektiven Aussichten geprüft, die er hatte, wenn er sich an der Universität Freiburg i.Br. habilitieren wollte.

    Die in der Entscheidung BVerwGE 11, 109 aufgestellten Grundsätze betrafen zwar die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn von entlassenen Angehörigen des preußischen Vorbereitungsdienstes für die Justizlaufbahn; wegen der Ähnlichkeit der Fragestellung sind diese Grundsätze aber auch hier anzuwenden.

  • BVerwG, 07.09.1960 - VIII C 57.59
    Auszug aus BVerwG, 14.06.1962 - VIII C 181.60
    Wegen der wiedergutmachungsrechtlich geforderten Kontinuität der Dienstlaufbahn läßt sich ein Wiedergutmachungsanspruch nicht darauf stützen, daß dem Geschädigten, dessen späteres Ausscheiden aus einer nicht dauerhaften Rechtsstellung des öffentlichen Dienstes auch ohne Verfolgung zu erwarten war, der spätere Wiedereintritt in den öffentlichen Dienst aus Verfolgungsgründen unmöglich geworden wäre (Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 9 BWGöD Nr. 9 = NJW/RzW 1961 S. 91).

    Wird nämlich die Habilitation einer Prüfung gleichgestellt, auf die nicht verzichtet werden kann (vgl. Fertig, NJW/RzW 1961 S. 292 [295 f.]), so steht die Nichterfüllung dieses Erfordernisses (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD) dem Ruhegehaltsanspruch nach § 10 BWGöD nicht entgegen (vgl. das Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.04.1958 - V C 455.56
    Auszug aus BVerwG, 14.06.1962 - VIII C 181.60
    Beide Revisionen sind zulässig (vgl. BVerwGE 7, 6 [7]).
  • BVerwG, 16.12.1959 - III C 252.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1962 - VIII C 181.60
    Es hat bei seinen Feststellungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend die Beweisnot des Klägers berücksichtigt (vgl. BVerwGE 10, 69 [BVerwG 16.12.1959 - III C 252/58] [70]) und gefragt, ob es überwiegend wahrscheinlich war, daß er sich ohne Verfolgung habilitiert hätte mit der Folge einer anschließenden Anstellung als Privatdozent und einer späteren Ernennung zum außerplanmäßigen Professor.
  • BVerwG, 02.06.1960 - VIII C 49.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1962 - VIII C 181.60
    Zeigt es sich aber in einem solchen Falle bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD), daß der geschädigte Angestellte ohne Verfolgung voraussichtlich Beamter geworden wäre, so hat er die Rechte eines entlassenen Beamten, insbesondere das Recht auf ein Ruhegehalt nach § 10 Abs. 1 BWGöD und den darauf aufbauenden Entschädigungsanspruch nach § 19 BWGöD (Urteile vom 27. August 1.959 - BVerwG VIII C 61.59 -, NJW/RzW 1960 S. 93 = RiA 1960 S. 88, und vom 2. Juni 1960 - BVerwG VIII C 49.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 21 BWGöD Nr. 4 = NJW/RzW 1960 S. 570 = RiA 1961 S. 159).
  • BVerwG, 27.08.1959 - VIII C 61.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1962 - VIII C 181.60
    Zeigt es sich aber in einem solchen Falle bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD), daß der geschädigte Angestellte ohne Verfolgung voraussichtlich Beamter geworden wäre, so hat er die Rechte eines entlassenen Beamten, insbesondere das Recht auf ein Ruhegehalt nach § 10 Abs. 1 BWGöD und den darauf aufbauenden Entschädigungsanspruch nach § 19 BWGöD (Urteile vom 27. August 1.959 - BVerwG VIII C 61.59 -, NJW/RzW 1960 S. 93 = RiA 1960 S. 88, und vom 2. Juni 1960 - BVerwG VIII C 49.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 21 BWGöD Nr. 4 = NJW/RzW 1960 S. 570 = RiA 1961 S. 159).
  • BVerwG, 28.03.1963 - VIII C 57.62

    Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung

    Hätte ein Geschädigter ohne Verfolgung die Rechtsstellung eines Hochschullehrers erreicht, so ist die Erfüllung seines Anspruchs auf Wiederanstellung als Hochschullehrer davon abhängig, daß ihm seitens einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule die venia legendi erteilt wird (Ergänzung zu BVerwGE 14, 246).

    Das auf diese Feststellung gestützte Berufungsurteil steht im Einklang mit dem Urteil BVerwGE 14, 246; danach sind die Berufsaussichten des Klägers in der Hochschullaufbahn ohne Rücksicht darauf zu prüfen, daß er die Lehrbefugnis an einer wissenschaftlichen Hochschule - die venia legendi - niemals erhalten hat.

    Ihrem Rechtsgedanken nach ist die genannte Vorschrift aber dann entsprechend anzuwenden, wenn ein Geschädigter in Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD das Recht auf Gewährung der Rechtsstellung eines Lehrers an einer wissenschaftlichen Hochschule hat und sich nicht - wie dies im Falle BVerwGE 14, 246 geschehen ist - auf Versorgungsansprüche beschränkt.

  • BVerwG, 25.11.1971 - VIII C 79.69

    Wegfall des Wiedergutmachungsanspruchs bei neuem verfolgungsunabhängigen

    Davon ist auch im Revisionsverfahren auszugehen (vgl. dazu die Urteile BVerwGE 14, 246 und 16, 50).

    Deshalb bedarf auch die von der Revision aufgeworfene Frage keiner erneuten Prüfung, ob im fraglichen Zeitraum ganz allgemein der Erfahrungssatz galt, daß nach der Habilitation die Aussicht darauf, später ordentlicher Professor zu werden, als besonders unsicher anzusehen war (vgl. BVerwGE 14, 246 [251]).

  • BVerwG, 16.06.1969 - VIII B 2.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entlassung aus dem

    Der Fall führt auf grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073), die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher noch nicht geklärt worden sind (vgl. BVerwGE 14, 246 mit weiteren Nachweisen), weil das Berufungsgericht seine die Aufstiegsaussichten des Klägers betreffenden Feststellungen beschränkt hat auf Umstände, die mit seiner Wiederverwendung in der Nachkriegszeit unmittelbar zusammenhängen.
  • BGH, 13.03.1980 - IX ZR 124/76

    Auslegung der Begrifflichkeit "Öffentlicher Dienst" - Wiedergutmachung wegen

    Es ist zwar ein Satz der Lebenserfahrung, daß die Unsicherheitsfaktoren besonders groß sind, wenn Voraussagen zu der Frage gemacht werden sollen, ob ein Privatdozent oder ein außerplanmäßiger Professor damit rechnen konnte, zum außerordentlichen oder zum ordentlichen Professor ernannt zu werden (BVerwG RzW 1963, 36).
  • BVerwG, 14.06.1962 - VIII C 486.59

    Rechtsmittel

    Für die weiteren bedeutsamen rechtlichen Gesichtspunkte wird auf das ebenfalls am 14. Juni 1962 verkündete, für die Veröffentlichung vorgesehene Urteil BVerwG VIII C 181.60 hingewiesen.
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